Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 11. November 2025 neue Regeln zur steuerlichen Abrechnung von Ladestrom bei Elektro- und Plug‑in-Hybrid-Dienstwagen veröffentlicht. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Was ändert sich konkret?
- Wegfall der bisherigen Pauschalen: Die bisherigen monatlichen Pauschalen für selbst getragene Stromkosten (z. B. 70 € pro Monat für reine E‑Fahrzeuge) entfallen ab Ende 2025.
- Neues Abrechnungsmodell ab 2026: Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen tatsächlichen Stromkosten oder einer Strompreispauschale.
- Berechnung der Pauschale: Die Strompreispauschale bemisst sich am durchschnittlichen Haushaltsstrompreis, der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Vorjahres ermittelt wird.
- Nachweispflicht der geladenen Energie: Um Erstattung zu bekommen, muss die geladene Strommenge über einen eigenen Zähler nachgewiesen werden – z. B. durch eine Wallbox mit Zähler oder einen mobilen bzw. fahrzeuginternen Zähler.
- PV-Strom erlaubt: Auch wenn der Arbeitnehmer zu Hause mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage lädt, kann die neue Pauschale oder der individuelle Strompreis verwendet werden.
- Ladestrom im Betrieb bleibt steuerfrei: Wie bisher bleibt das Laden beim Arbeitgeber oder an vom Arbeitgeber überlassener Ladestation steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), selbst wenn die Ladeinfrastruktur von Dritten betrieben wird.
Bedeutung & Auswirkungen
- Mehr Genauigkeit & Transparenz: Durch den verpflichtenden Nachweis der geladenen kWh wird die Abrechnung realistischer und fairer.
- Planungssicherheit für Unternehmen: Firmen müssen ihre Richtlinien zur Ladeabrechnung, Car‑Policy und Zählertechnik anpassen – idealerweise noch 2025.
- Gleichbehandlung von Netz- und PV-Strom: Die Regelung fördert besonders das Laden mit eigenem Solarstrom und stärkt so nachhaltige Mobilität.
- Bürokratischer Mehraufwand: Der neue Zähler‑Nachweis bedeutet für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlichen Aufwand – wer das nicht korrekt dokumentiert, riskiert, dass Kosten nicht erstattet werden.
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